Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche
§ 15 Übereinkommen über GeldwäscheEingezogene Vermögensgegenstände
Artikel 15
Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögensgegenstände, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.