Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche

§ 15 Übereinkommen über GeldwäscheEingezogene Vermögensgegenstände

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögensgegenstände, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.