AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 30 AtomHG 1999
6. Abschnitt Schlußbestimmungen
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zum 31. Dezember 2001 und in der Folge alle drei Jahre über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge, Bericht zu erstatten.