AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 8 AtomHG 1999
2. Abschnitt Haftung für Kernanlagen und -material
(1) Eine als Sicherstellung dienende Haftpflichtversicherung nach den §§ 6 und 7 muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen werden. Darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung der Finanzmarktaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Zuständige Stelle für die in § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 vorgesehene Anzeige ist für die Bewilligung des Betriebs einer Kernanlage oder für die Bewilligung der Beförderung von Kernmaterial zuständige Behörde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-06-12
Verweist auf
- AtomHG 1999 Art. 158c
- AtomHG 1999 § 6
- AtomHG 1999 § 7