AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 87 AbgEO
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen
Die Verwertung von beweglichen Sachen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld haften oder als Sicherheit dienen, hat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen (§§ 37 bis 52) zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1963-01-01