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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 87 AbgEO

IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen

In forceOfficial text

Die Verwertung von beweglichen Sachen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld haften oder als Sicherheit dienen, hat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen (§§ 37 bis 52) zu erfolgen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1963-01-01