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Österreichische Auslandstitel - Bereinig · Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)

§ 5 Österreichische Auslandstitel - Bereinig

Artikel 5.

In KraftAmtlicher Text

Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegungspflicht wird durch Hinterlegung des Auslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle in der Schweiz erfüllt.