Österreichische Auslandstitel - Bereinig · Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)
§ 5 Österreichische Auslandstitel - Bereinig
Artikel 5.
Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegungspflicht wird durch Hinterlegung des Auslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle in der Schweiz erfüllt.