§ 25a Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 25a
KAPITEL VII KAPITEL römisch sieben BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist, insbesondere auf Grund von Kriegshandlungen, Aufständen oder Naturkatastrophen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1983-05-26