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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

§ 25a Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 25a

KAPITEL VII KAPITEL römisch sieben BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN

ДействуетОфициальный текст

Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist, insbesondere auf Grund von Kriegshandlungen, Aufständen oder Naturkatastrophen.

История изменений
  • In Kraft seit 1983-05-26