§ 194a FinStrG
XV. Hauptstück römisch fünfzehn. Hauptstück Finanzstrafregister
Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Amt für Betrugsbekämpfung für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.