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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 194b FinStrG

XV. Hauptstück römisch fünfzehn. Hauptstück Finanzstrafregister

In KraftAmtlicher Text

(1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

–

die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,

–

die Daten des belangten Verbandes,

–

die Daten des Finanzvergehens,

–

die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,

–

die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

–

die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

–

das Datum des Tilgungseintritts.

(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.

(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1 sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.