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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 248 FinStrGBegünstigung.

ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei Gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind.

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer einen anderen, der ein Finanzvergehen begangen hat, das von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) § 299 Abs. 2 bis 4 StGB gilt dem Sinne nach.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1976-01-01