§ 250 FinStrGFalsche Verdächtigung.
ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei Gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind.
(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn eines von der Finanzstrafbehörde zu verfolgenden Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß die Verdächtigung falsch ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 297 Abs. 2 StGB gilt dem Sinne nach.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1976-01-01