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Zollabkommen über den Internationalen Wa · Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

§ 30 Zollabkommen über den Internationalen Wa

Artikel 30

In KraftAmtlicher Text

Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.