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Zollabkommen über den Internationalen Wa · Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

§ 31 Zollabkommen über den Internationalen Wa

Artikel 31

In KraftAmtlicher Text

Straßenfahrzeuge oder Kraftwagenzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen auf der Vorder- und Rückseite eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluß versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.