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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 260 BAO7. Zurückweisung der Beschwerde

A. Ordentliche Rechtsmittel.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01