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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 260 BAO7. Zurückweisung der Beschwerde

A. Ordentliche Rechtsmittel.

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01