§ 48h BAODatenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter
E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
Die §§ 48e bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein.