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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 48i BAOAufbewahrung von Protokolldaten

E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

In KraftAmtlicher Text

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.