§ 11 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen Artikel 11
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf Ansprüche österreichischer Personen, die aus tschechoslowakischen Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehen könnten.