Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank
§ 26 Afrikanische Entwicklungsbank
Artikel 26 Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität
Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich:
(i) den Wert einer Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten, oder
(ii) festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist, so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-07-04