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Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank

§ 26 Afrikanische Entwicklungsbank

Artikel 26 Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität

ДействуетОфициальный текст

Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich:

(i) den Wert einer Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten, oder

(ii) festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist, so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-07-04