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Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank

§ 50 Afrikanische Entwicklungsbank

Artikel 50 Rechtsstellung

In KraftAmtlicher Text

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND VORRECHTE

Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, besitzt sie volle internationale Rechtspersönlichkeit. Zu diesem Zweck kann sie übereinkünfte mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen schließen. Zum gleichen Zweck werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.