Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank
§ 51 Afrikanische Entwicklungsbank
Artikel 51 Rechtsstellung in Mitgliedstaaten
Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen,
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und
c) vor Gericht zu stehen.