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Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz · Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 6 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17 des Opferfürsorgegesetzes) beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales“ kundgemachten Richtlinien.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen an die Fondsbegünstigten gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.