Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz · Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
§ 8 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
(1) Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales samt den erforderlichen Nachweisen einzubringen. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Personen und Einrichtungen, die ihren dauernden Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland haben, können Ansuchen auch bei den österreichischen Vertretungsbehörden einbringen.