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Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz · Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 8 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

(1) Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales samt den erforderlichen Nachweisen einzubringen. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Personen und Einrichtungen, die ihren dauernden Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland haben, können Ansuchen auch bei den österreichischen Vertretungsbehörden einbringen.