Schaumweinsteuergesetz 1995 · Schaumweinsteuergesetz 1995
§ 37 Schaumweinsteuergesetz 1995
9. Aufzeichnungspflichten
Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.
(1) Der registrierte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-12-31