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Schaumweinsteuergesetz 1995 · Schaumweinsteuergesetz 1995

§ 38 Schaumweinsteuergesetz 1995

9. Aufzeichnungspflichten

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

(1) Die registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-12-31