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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 54 ZollR-DGZu Art. 79 des Zollkodex Zu Artikel 79, des Zollkodex

Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex

In KraftAmtlicher Text

In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 79 Abs. 3 und Abs. 4 des Zollkodex als Schuldner in Betracht kommt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-07-20