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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 54a ZollR-DGZu Art. 84 des Zollkodex Zu Artikel 84, des Zollkodex

Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex

In KraftAmtlicher Text

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).