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Übereinkommen über gegenseitige Unterstü · Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

§ 2 Übereinkommen über gegenseitige Unterstü

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Als Zollgesetze im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die sich auf Zölle oder alle sonstigen Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen oder Kontrollen beziehen. Der Ausdruck „Zölle“ erstreckt sich auch auf die in Durchführung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen Abschöpfungen.