§ 3 Übereinkommen über gegenseitige Unterstü
Artikel 3
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten bemühen sich, den Aufgabenbereich und die Amtsstunden der an den gemeinsamen Grenzen gelegenen Zollämter aufeinander abzustimmen.
Artikel 3
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten bemühen sich, den Aufgabenbereich und die Amtsstunden der an den gemeinsamen Grenzen gelegenen Zollämter aufeinander abzustimmen.