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Verzicht auf die Beglaubigung und den Au · Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

§ 13 Verzicht auf die Beglaubigung und den Au

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen auf Grund eines Antrages nach dem Artikel 10 Absatz 1 ist von Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Für den amtlichen Gebrauch eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses im Gebiet der Republik Österreich sind jedoch die Abgaben zu entrichten, die im Fall der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses in diesem Vertragsstaat zu erheben wären.

(3) Die durch den Schriftverkehr zwischen den Standesbeamten auf Grund der Artikel 10 und 11 anfallenden Auslagen sind vom Antragsteller nicht zu erstatten.