SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 87 SPGRecht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-12-31