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Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

§ 21 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 21

ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Verfassungsbestimmung

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll und Anlagen außer Kraft.