Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
§ 21 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 21
ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Schlußbestimmungen
Verfassungsbestimmung
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll und Anlagen außer Kraft.