HStG 1995 · Handelsstatistisches Gesetz 1995
§ 14 HStG 1995Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten
Abschnitt III Abschnitt römisch drei
Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.