HStG 1995 · Handelsstatistisches Gesetz 1995
§ 15 HStG 1995
Abschnitt III Abschnitt römisch drei
Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten ist jene Zollstelle, bei welcher die Zollanmeldung abzugeben ist.