HStG 1995 · Handelsstatistisches Gesetz 1995
§ 19 HStG 1995
Abschnitt III Abschnitt römisch drei
(1) Als statistischer Wert der Ware ist der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).
(2) Der Rechnungsbetrag bei der Einfuhr ist ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01