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HStG 1995 · Handelsstatistisches Gesetz 1995

§ 20 HStG 1995

Abschnitt III Abschnitt römisch drei

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.

(2) Im Sinne des § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-01-01