§ 11 Gestattung der Durchreise und Durchbeför
Vorrang zwischenstaatlicher Sonderregelungen
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Rückübernahme- und Schubabkommen bleiben unberührt.
Vorrang zwischenstaatlicher Sonderregelungen
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Rückübernahme- und Schubabkommen bleiben unberührt.