§ 12 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
Oberkappel/Kappel
(1) Am Grenzübergang Oberkappel/Kappel werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
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die Falkenstein-Landesstraße L 584 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
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den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
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im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Vorraum und die sanitären Anlagen.