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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

§ 13 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Schwarzenberg/Lackenhäuser

In KraftAmtlicher Text

(1) Am Grenzübergang Schwarzenberg/Lackenhäuser werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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die Dreisesselberg-Landesstraße L 589 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;

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den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);

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im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Durchsuchungsraum, den Sozialraum, die Teeküche, alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;

b) den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, links vom Nordeingang gelegenen Raum.