§ 3 Schengener Übereinkommen – Durchführung
Artikel 3
Für die Griechische Republik ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: das Justizministerium.
Artikel 3
Für die Griechische Republik ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: das Justizministerium.