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Schengener Übereinkommen – Durchführung · Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Griechenland

§ 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 7, 18 und 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.