Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 105 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtBeaufsichtigung der regelmäßigen Seilfahrt
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG
Die regelmäßige Seilfahrt ist durch Betriebsaufseher zu überwachen.