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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 105 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtBeaufsichtigung der regelmäßigen Seilfahrt

III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG

In KraftAmtlicher Text

Die regelmäßige Seilfahrt ist durch Betriebsaufseher zu überwachen.