Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 106 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtBetriebsvorschriften und Dienstanweisungen
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG
(1) Die Betriebsvorschriften sind in allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage benützenden Personen sind die Vorschriften über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr in Erinnerung zu bringen.
(2) Den Betriebsaufsehern, welche die Seilfahrt beaufsichtigen, den Maschinisten, Anschlägern, Selbstfahrern und den mit der Prüfung und Instandsetzung der Seilfahrtanlagen befaßten Personen sind die für ihre Obliegenheiten wesentlichen Bestimmungen der Betriebsvorschriften als Dienstanweisungen auszufolgen.