§ 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.