Bundesbahngesetz · Bundesbahngesetz
§ 50a BundesbahngesetzRechtsvertretung
6. Teil Sonderbestimmungen
Die ÖBB-Holding AG sowie Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der ÖBB-Holding AG stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 , in der jeweils geltenden Fassung gegen Entgelt rechtlich vertreten und beraten lassen.