Bundesbahngesetz · Bundesbahngesetz
§ 51 BundesbahngesetzKonzessionsfreiheit
6. Teil Sonderbestimmungen
Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957. Schon für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-19