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Bundesbahngesetz · Bundesbahngesetz

§ 51 BundesbahngesetzKonzessionsfreiheit

6. Teil Sonderbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957. Schon für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-08-19